Information on identification |
Ref. code: | AB.1 |
Ref. code AP: | AB.1 |
Title: | Vormundschaftsbehörde |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Name of the creator / provenance: | Armendirektion, Vormundschaftskommission (bis 1911) |
| Armen- und Vormundschaftsdirektion, Vormundschaftskommission (1912-1920) |
| Vormundschaftsdirektion, Vormundschaftskommission (1921-1944) |
| Direktion der sozialen Fürsorge, Vormundschaftsamt, Vormundschaftskommission (1945-1994) |
| Fürsorgedirektion, Vormundschaftsamt, Vormundschaftskommission (1995-1996) |
| Sozial- und Gesundheitsdirektion, Vormundschaftsamt, Vormundschaftskommission (1997-2004) |
| Bildungs-, Sozial- und Kulturdirektion, Erwachsenen- und Jungendschutz, Vormundschaftskommission (2005-2012) |
| Direktion Soziales und Sicherheit, Erwachsenen- und Kindesschutz (ab 2013) |
Administration history: | 1907 vereinheitlichte das ZGB erstmals das Vormundschaftswesen im eidgenössischen Familienrecht. Das Vormundschaftswesen blieb aber im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden. Per 01.01.1931 trat das neue kantonale Gesetz über die Jugendrechtspflege in Kraft, welches die Schaffung des Amtes eines Jugendanwaltes vorsah. In Biel wurde dieses Amt dem Amtsvormund Walter Stauffer übertragen (zunächst für ein Jahr, danach verlängert). Jedoch sind im Stadtarchiv keine separaten Akten aus der Jugendanwaltschaft überliefert – es ist naheliegend anzunehmen, dass diese aufgrund der Personalunion Amtsvormund/Jugendanwalt in ein und derselben Aktenserie abgelegt worden sind. Bis ca. 1953 versah weiterhin Walter Stauffer beide Ämter in Personalunion, auch wenn zwischenzeitlich offenbar ein zweiter Amtsvormund eingesetzt worden war (Amtsvormund I und Amtsvormund II). Da die Arbeitsbelastung aber stetig zunahm, wurde 1953 ein von der Amtsvormundschaft II getrenntes Jugendamt geschaffen. Die Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention (1953) durch die Schweiz 1974 brachte eine Anpassung im Vormundschaftsrecht mit sich, indem 1981 die administrative Versorgung durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug abgelöst wurde, welcher den Betroffenen einen besseren Rechtsschutz inkl. Rekursmöglichkeiten bieten sollte. Per 31.12.2012 wurde das auf dem ZGB von 1907 basierende Vormundschaftsrecht aufgehoben und durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene neue Erwachsenen- und Kindesschutzrecht ersetzt, mit welchem die Zuständigkeit nicht mehr bei den Gemeinden, sondern bei der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB liegt. |
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Conditions of access and use |
Access regulations: | Gemäss ArchG (BSG 108.1) und ArchDV Gemeinden (BSG 170.711) |
Reproduktionsbestimmungen: | © Stadtarchiv Biel |
Language: | Deutsch, Französisch |
Archival Material Types: | Akte/Dokument |
Physical properties: | analog |
Trägermaterial: | Papier |
Finding aids: | Inventare |
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Usage |
Permission required: | Keine |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Öffentlich |
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URL for this unit of description |
URL: | https://query.biel-bienne.ch/detail.aspx?ID=6834 |
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